SFDR Offenlegung
Pflichtangaben nach der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (EU) 2019/2088 („Offenlegungsverordnung“):
1) Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungsprozessen (Artikel 3 der Offenlegungsverordnung)
Derzeit sind Nachhaltigkeitsrisiken kein separater Bestandteil der Investitionsentscheidungsprozesse von Elvaston Capital Management GmbH.
2) Pflichtangaben zur Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene der Elvaston Capital Management GmbH (Artikel 4 der Offenlegungsverordnung)
Art. 4 der Offenlegungsverordnung bildet einen Rahmen zur Schaffung von Transparenz in Bezug auf etwaige nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne der Offenlegungsverordnung. Dazu müssen Finanzmarkteilnehmer wie die Elvaston Capital Management GmbH bestimmte Informationen (zukünftig unter Berücksichtigung sog. Regulatory Technical Standards (RTS)) offenlegen. Die Elvaston Capital Management GmbH ist der Auffassung, dass die ihr von den Portfoliogesellschaften zur Verfügung gestellten Informationen in Bezug auf die Investitionen (insbesondere im Hinblick auf die umfassenden Vorgaben der RTS) noch nicht ausreichen, um dies zu ermöglichen. Derzeit ist also davon auszugehen, dass die Elvaston Capital Management GmbH etwaige nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Art. 4 der Offenlegungsverordnung noch nicht berücksichtigt. Die Elvaston Capital Management GmbH wird jedoch die Entwicklung im Bereich der zur Verfügung stehenden Informationen beobachten und prüfen, inwieweit es zukünftig sinnvoll möglich ist, die von Art. 4 der Offenlegungsverordnung (einschließlich der zukünftigen RTS) geforderten Informationen offenzulegen.
3) Pflichtangaben zur Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Artikel 5 der Offenlegungsverordnung)
Die Elvaston Capital Management GmbH verfügt als registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 2 Abs. 4 KAGB nicht über Vergütungsrichtlinien (Vergütungspolitik) gemäß den Vorgaben des KAGB. Da Nachhaltigkeitsrisiken kein Bestandteil der Investitionsentscheidungen von Elvaston Capital Management GmbH sind, können auch keine Angaben zur Vereinbarkeit der Vergütungspolitik mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken gemacht werden.